ENTSCHEIDUNG

Wiluna Holdings, LLC v. Rico Istvanko

Fallnummer: FA1805001789584

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Wiluna Holdings, LLC, USA  („Beschwerdeführer“), vertreten durch  John O’Malley, Volpe and Koenig, P.C., Pennsylvania, USA .  Der Beschwerdegegner ist  Rico Istvanko, Deutschland („Beschwerdegegner“).

REGISTRIERSTELLE UND STRITTIGE(R) DOMAIN-NAME(N) 

Der strittige Domain-Name lautet <clips4coins.com>, und ist registriert bei Key-Systems GmbH.

GREMIUM

Der Unterzeichnete bestätigt, dass er nach bestem Wissen und Gewissen unabhängig und unparteiisch gehandelt hat und sich in dieser Angelegenheit keinerlei Konflikte bei der Teilnahme im Gremium bewusst ist.

Petter Rindforth als Gremiumsteilnehmer.     

VERFAHRENSGESCHICHTE

Der Beschwerdeführer hat am Mai 31, 2018 Beschwerde beim Forum eingereicht. Das Forum hat die gedruckte Version der Beschwerde am Mai 31, 2018 erhalten.

Am Juni 1, 2018 bestätigte Key-Systems GmbH dem Forum per E-Mail, dass der Domain-Name <clips4coins.com> bei Key-Systems GmbH eingetragen ist und dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene Registrant des Namen ist.  Key-Systems GmbH hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die Registrierungsvereinbarung von Key-Systems GmbH gebunden ist und damit zugestimmt hat, seitens Dritten vorgebrachte Dispute hinsichtlich Domain-Namen in Übereinstimmung mit  ICANNs Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die „Vereinbarung“) beizulegen.

Am Juni 7, 2018 wurde die Mitteilung einer Beschwerde und Einleitung eines administrativen Verfahrens (Notification of Complaint and Commencement of Administrative Proceeding, die „Verfahrensmitteilung“), mit der Datum vom Juni 27, 2018 festgesetzt wurde, bis zu dem der Beschwerdegegner eine Erwiderung auf die Beschwerde einzureichen hat, an den Beschwerdegegner per E-Mail, Post und Fax geschickt, mit Kopie per E-Mail an alle Körperschaften und Personen, die als technische, Verwaltungs- und Rechnungskontakte auf der Registrierung des Beschwerdegegners aufgeführt waren, sowie an postmaster@clips4coins.com.

Die Erwiderung ging pünktlich ein und eine Prüfung am Juni 25, 2018 hat ergeben, dass sie vollständig ist.

Am Juli 2, 2018 hat das Forum in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Streitigkeit von einem aus einer Person bestehenden Gremium entscheiden zu lassen, Petter Rindforth als Gremium eingesetzt.

ERSUCHTE ABHILFE

Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass der Domain-Name <clips4coins.com> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor dass er Inhaber nachstehender Marken sei:

 

-       Der amerikanischen Marke Nr. 3,508,680 „CLIPS4SALE.COM“, registriert am September 30, 2008 unter anderem für „Unterhaltungsdienstleistungen, namentlich die Bereitstellung einer Website mit herunterladbaren Filmausschnitten, Fotos und sonstigen Multimediamaterialien“ in der internationalen Klasse 41;

-       Der amerikanischen Marke Nr. 3,554,200 „CLIPS4SALE“, registriert am Dezember 30, 2008 u.a. für „Unterhaltungsdienstleistungen, namentlich die Bereitstellung einer Website mit herunterladbaren Filmausschnitten, Fotos und sonstigen Multimediamaterialien“ in der internationalen Klasse 41;

-       Der amerikanischen Marke Nr. 4,814,248 „ CLIP4“, registriert am September 15, 2015 u.a. für „Herunterladbare Filmclips, Fotografien und andere Multimediadateien mit Kunstwerken, Text, Ton und Video, alle mit Inhalten von Erwachsenen, bereitgestellt über eine Internetseite” der internationalen Klasse 9; und

-       Der amerikanischen Marke Nr. 4.800.900 „ CLIPS4“,  registriert am August 25, 2015 u.a. für „Herunterladbare Filmclips, Fotografien und andere Multimediadateien mit Kunstwerken, Text, Ton und Video, alle mit Inhalten von Erwachsenen, bereitgestellt über eine Internetwebsite” in der internationalen Klasse 9.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümerin und Betreiberin der Website, die unter der URL www.clips4sale.com. Die CLIPS4SALE-Website bietet Medien für Erwachsene und Unterhaltung, die unter den Marken CLIPS4SALE.COM, CLIPS4SALE, CLIPS4 und CLIP4. Seit mindestens Juli 2003 verwendet der Beschwerdeführer die Marken CLIPS4SALE und CLIPS4SALE.COM in Verbindung mit der CLIPS4SALE Website und den zugehörigen Medien. Der Domain-Name CLIPS4SALE.COM wurde mindestens im Jahr 2003 bei Network Solutions, Inc. ("NSI ") registriert. Der Beschwerdeführer's Marken sind für der Beschwerdeführer einzigartig und unverwechselbar.

 

Konsumenten und der Handel erkennen der Beschwerdeführer als Quelle für Erotik-Unterhaltungsmedien an, die über die CLIPS4SALE.COM Website angeboten werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine Familie von "CLIPS4" und "4SALE" Marken und Domainnamen geschaffen, die an der Beschwerdeführer relevante Industrie und Verbraucher gerichtet sind.

Der Domain-Name CLIPS4SALE.COM hat über seine beliebte CLIPS4SALE.COM-Website eine Menge guten Willens angesammelt. Der Domain Name CLIPS4SALE.COM wird verwendet, um der Beschwerdeführer als Quelle seiner Waren und Dienstleistungen zu identifizieren. Somit hat der Domain-Name CLIPS4SALE.COM den Status einer Common-Law-Marke erreicht und ist ein schützbares Recht im Rahmen der Richtlinie zusätzlich zu und als Teil von der Beschwerdeführer's Marken.

Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegner die Marken von der Beschwerdeführer ins Visier genommen hat. Der von der Beschwerdegegner registrierte widerrechtliche Domainname ist einer Marke oder Dienstleistungsmarke, an der der Kläger Rechte hat, zum Verwechseln ähnlich. Der Beschwerdegegnerin Zuwiderhandlungen Domain Name einfach ersetzt den Begriff „SALE“ in den registrierten Clips4Sale und CLIPS4SALE.COM Marken mit „COINS“ oder fügt den Begriff „COINS“ zu der Beschwerdeführer des CLIPS4 Mark CLIPS erstellen 4COINS .COM. Der Domainname von der Beschwerdegegner und der Name des rechtsverletzenden Domains teilen sich den Begriff "CLIPS" und "4" und folgen dem Format "CLIPS", gefolgt von der Zahl "4" , gefolgt von einem zusätzlichen Begriff . Als solche sind sie praktisch identisch.

Der Beschwerdeführer macht respektvoll geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domain-Namen hat, das der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keine Erlaubnis erteilt hat, den Domain-Namen zu verwenden. Ferner kann die Beschwerdegegnerin keiner der in Absatz 4 (c) der Richtlinie aufgeführten Situationen begegnen.

Zweitens, die Beschwerdegegnerin war durch den Domänennamen nicht allgemein bekannt. Ein Beklagter ist bei einem umstrittenen Domainnamen nicht allgemein bekannt, wenn (1) die WHOIS-Informationen keinen Nachweis für eine solche Tatsache erbracht haben, (2) der Beschwerdeführer dem Beklagten die Lizenz zur Verwendung der Beschwerdeführermarke nicht erteilt hat und (3) der Beschwerdegegner gescheitert ist um irgendwelche bejahenden Beweise zu präsentieren.

Drittens macht die Beschwerdegegnerin keinen legitimen, nichtkommerziellen oder fairen Gebrauch des Domain-Namens, ohne die Absicht kommerziellen Nutzens zu haben, die Verbraucher irreführend abzulenken oder die fragliche Marken- oder Dienstleistungsmarke zu beschmutzen.

Die Website CLIPS 4COINS .COM der Beschwerdegegner zeigt und bietet verschiedene provokative Video- und Bildinhalte an.Folglich Internet - Nutzer für der Beschwerdeführer Website Suche glauben fälschlicherweise , dass der Verletzer Domain Name zugeordnet ist , oder mit dem Unternehmen assoziiert, gesponsert oder von Wiluna unterstützt. Die Beschwerdegegnerin versucht daher zu Unrecht von dem mit den Marken des Beschwerdeführers verbundenen Wohlwollen zu profitieren.

Der verletzende Domainname der Beschwerdegegnerin dient lediglich als Mittel zur Rechtsverletzung, da der widerrechtliche Domainname nur dazu dient, Internetverkehr anzulocken und / oder Internetnutzer auf Websites von Drittanbietern umzuleiten, um Click-through-Werbeeinnahmen zu generieren.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden macht der Beschwerdeführer respektvoll geltend, dass die Beschwerdegegnerin den böswilligen Domainnamen in bösem Glauben registriert und verwendet hat und dass der verletzende Domainname gemäß den Regeln an des Beschwerdeführer übertragen werden sollte.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner argumentiert, dass der Domain-Name "Clips4Coins" beschreibt in seinen 3 Begriffen exakt das Angebot und die Funktionsweise der Beschwerdegegner:  Der User bekommt "Clips fur Coins". Der Beschwerdegegner kônnten es alternativ auch "Videos4Coins", "Movies4Coins" oder "Film4Coins" nennen. Der Wortstamm der Beschwerdegegner’s Domain-Namens ("4Coins.com') basiert grundlegend auf der Tatsache, dass "Clips4Coins" ein "USER-COINS-SYSTEM" verwendet. Die Webseite des Beschwerdefuhrers benutzt kein "USER-COINS-SYSTEM".

Die Namens-Bestandteile "COINS",  "4COINS”, "COINS.com”, “4COINS.com” sind nicht durch den Beschwerdefuhrer als Marken geschutzt. Der Bestandteil "4COINS.COM”  ist nicht identisch mit der Domain des Beschwerdefuhrers, und nicht markenrechtlich geschutzt.

Lediglich das Wort "CLIPS" ist identisch. Jedoch ist die Bezeichnung "CLIPS" ein "allgemeiner generischer Begriff" und somit nicht als separate Wort-Marke schlitzbar.

Es besteht ebenso keine Verwechslungs-Gefahr bei der Nutzung von Online-Suchmaschinen: Eth potenzieller Kunde, der nach Nude-/Porn-Content sucht, erhdlt niemals das Such-Resultat "Clips4Coins", denn Clips4Coins" bietet definitiv keine Nude-/Porn-Inhalte an. Umgekehrt ist es genauso: Eth potenzieller Kunde wiirde nicht spezifisch den Suchbegriff "COINS" verwenden, um nach dem Angebot und der Domain des Beschwerdefuhrers zu suchen.

Der Beschwerdegegner informiert das der Beschwerdegegnerch hat legitime Interessen und das Recht auf Nutzung das Domain aus den folgenden Grihiden:

Der Beschwerdegegner hat die Domain ausschliefilich zu dem Zweck registriert, sie aktiv fur seinem eigenes Online-Business zu nutzen.

Der Beschwerdegegner's Business und die Webseite existieren seit 2007. Das Portal (zuneichst unter dem Namen saarcranking, spater dann unter dem Namen Clips4Coins) ist das weltweit greifite Portal in der Kategorie "Pedal Pumping".

Der Beschwerdegegner's Business, Produkte und Angebot sind seit 11 Jahren in der "Pedal-Pumping"- Szene mit diesem Namen und diesem Begriff "Clips4Coins" verbunden und weltweit von meinen Kunden wertgeschatzt und anerkannt.

Dies beweist das Suchmaschinen-Ranking (Google: Platz 4 / Bing: Platz 2 / Yahoo: Platz 2)

Die Webseite des Beschwerdefuhrers "clips4sale" taucht bei Verwendung derselben Suchbegriffe nicht einmal unter den Top100 auf. Umgekehrt erscheint die Domain "Clips4Coins" nicht bei Suchbegriffen, die potenzielle Clips4Sale-Kunden verwenden. Dies beweist, dass sich die Zielgruppe von "Clips4Coins" sehr stark von der Zielgruppe der Webseite des Beschwerdefuhrers unterscheidet. Die Domain Clips4Coins ist somit keine Kunkurrenz um die Zielgruppe des Beschwerdefuhrers.

Dies belegt auch, dass "Clips4Coins" keine Verwechslungsgefahr fur Kunden birgt, weil die Produkte und Angebote an die jeweiligen Zielgruppen komplett unterschiedlich sind

"Clips4Coins" bietet (im Gegensatz zur Webseite des Beschwerdefuhrers) ausschlieJ3lich Non-Nude /Non-Porn Content an.

Dies bekraftigt ebenfalls der Beschwerdegegner's Anspruch und das Interesse, die beanstandete Domain weiterhin rechtmelflig fur der Beschwerdegegner's Business zu nutzen.

Die Webseite tragt mit ca. 3000 EUR Monatsumsatz entscheidend zu der Beschwerdegegner's Lebensunterhalt und dem der Beschwerdegegner's Familie bei. Ein Verlust der Domain ware existenzbedrohend. Daraberhinaus unterscheidet sich Clips4Coins von Clips4Sale in wesentlichen Punkten in Bezug auf Inhalt und Gestaltung.

Die unterschiedlichen Suchmaschinen-Resultate in Bezug auf die verschiedenen Suchbegriffe beweisen, dass keine Kunden fehlgeleitet, irregefuhrt oder abgeworben werden. "Clips4Coins" bedient ausschlielich einen Nischen-Markt, stellt aber in dieser Nische das bedeutendste Internet-Portal dar und ist bei 100% der Kunden in der Pedal-Pumping-Szene bekannt.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen nicht in beiswilliger Absicht gewahlt und registriert.

Ausgangspunkt ,für die Wahl des Domain-Namens war eine passende Beschreibung fair der Beschwerdegegner's angebotenen Produkte. Der Beschwerdegegner's Kunden erhalten Videoclips, indem sie dafur "Coins" buchen. Der naheliegende Slogan lautet: "you get clips for coins". Der Hauptfokus bei der Wahl des Namens liegt also auf dem Begriff "COINS".

Vor der Registrierung des Domainnamens habe der Beschwerdegegner ausfuhrlich im Internet recherchiert. Alle Begriffe meiner Recherche ("4Coins", "Clips4Coins') waren frei und ungenutzt.

Der Beschwerdegegner hat keine Markenrechts-Eintragungen gefunden, die  der Beschwerdegegner Vorhaben verletzen wiirden.

Der Beschwerdegegner hat  die Domain in gutglaubiger Absicht registriert.

Erst nach der Beschwerdegegner's Registrierung hat der Beschwerdefuhrer den Begriff "CLIPS4" als Wortmarke eingetragen.

Somit konnte der Beschwerdegegnerich zum Zeitpunkt der Beschwerdegegner's Domain-Registrierung nicht in Kenntnis dariiber sein.

FESTSTELLUNGEN

Die Gremiumsteilnehmer stellt fest, dass der Beschwerdeführer Markenrechte an der CLIP4-Marke durch die folgende Amerikanischen Markeneintragung begründet hat:

-       Nr. 3,508,680 „CLIPS4SALE.COM“, registriert am September 30, 2008;

-       Nr. 3,554,200 „CLIPS4SALE“, registriert am Dezember 30, 2008;

-       Nr. 4,814,248 „ CLIP4“, registriert am September 15, 2015; und

-       Nr. 4.800.900 „ CLIPS4“,  registriert am August 25, 2015 .

-        

Die Beschwerdegegner registrierte den strittigen Domainnamen <clips4coins.com> <karnhem.nu> am März 12, 2015.

Erläuterungen

Abs. 15(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy-Richtlinien (die „Richtlinien“) geben dem Gremium vor, dass es „eine Beschwerde auf der Grundlage der eingereichten Aussagen und Unterlagen in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, diesen Richtlinien und allen Richtlinien und Rechtsprinzipien entscheiden“ muss, die es für anwendbar erachtet.

Abs. 4(a) der Vereinbarung schreibt vor, dass der Beschwerdeführer Beweise für jedes der folgenden drei Elemente vorbringen muss, um eine Anweisung zu erwirken, einen Domain-Namen zu löschen oder zu übertragen:

(1)    Der bei der Registrierstelle registrierte Domain-Name ist identisch mit einer Marke oder einer Dienstleistungsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, oder ist dieser zum Verwechseln ähnlich.

(2)    Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder legitimen Interessen an dem Domain-Namen.

(3)    Der Domain-Name wurde böswillig registriert und wird entsprechend genutzt.

Identisch und/oder zum Verwechseln ähnlich

Der Domainname <clips4coins.com> ist zwar nicht identisch mit den vom  Beschwerdeführergeschützten Marken „CLIPS4SALE“ und „CLIPS4SALE.COM“, aber der Bestandteil „.com“ ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant undbleibt daher unberücksichtigt.

Der umstrittene Domainname, der von der Beschwerdegegnerin registriert wurde, ähnelt jedoch einer Marke oder Dienstleistungsmarke, an der der Kläger Rechte hat. Der Domain-Name der Befragten ersetzt einfach den Begriff "sale" in den registrierten "Clips4Sale" und "CLIPS4SALE.COM" mit „COINS“ oder fügt den Begriff „COINS“ zu der Beschwerdeführer des CLIPS4 Mark CLIPS erstellen 4COINS .COM. Der Domainname von der Beschwerdegegner und der Name des rechtsverletzenden Domains teilen sich den Begriff "CLIPS" und "4" und folgen dem Format "CLIPS", gefolgt von der Zahl "4" , gefolgt von einem zusätzlichen Begriff . Als solche sind sie praktisch identisch, oder zumindest zum Verwechseln ähnlich.

Durch die Ersetzung des Begriffs "SALE" durch den Begriff "COINS" in der Formulierung "CLIPS4SALE.COM" werden Internetnutzer verwirrt sein, wenn sie denken, dass sie die gleichen Produkte erhalten, der Beschwerdeführer kostenlos anbietet, wodurch der Verkehr von Beschwerdeführer’s Website wegfährt.

Frühere UDRP-Panels haben erkannt, dass das Hinzufügen eines Terms zu einem etablierten Marken- oder Domainnamen oder eine geringfügige Änderung oder ein falsches Rechtschreiben einen verwirrend ähnlichen Domainnamen erzeugt. Siehe U-Haul International, Inc. gegen ALCorp . NA ., Antragsnummer : FA0209000124739 (Nat. Arb. Forum 4. November 2002) (die Tatsache, dass ein Domänenname eine Beschwerdeführermarke enthält ) ... reicht aus, um trotz der Hinzufügung anderer Wörter für die Zwecke der Richtlinie eine identische oder verwirrende Ähnlichkeit herzustellen zu solchen Marken ").

Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr des verfahrensgegenständlichen Domainnamens mit den zugunsten des Beschwerdeführers eingetragenen Marken gegeben.

Rechte oder legitime Interessen

Die Verwendung des Domänennamen durch die Beschwerdegegner hat keine Verbindung mit einem echten Angebot von Waren und Dienstleistungen. Die Schlussfolgerung ist eine der Ablenkung des Internetverkehrs, nicht der legitimen Nutzung. Sehen Vapor Blast Mfg. Co. v. R & S Tech, Inc. , FA 96577 (Nat. Arb. Forum, 27. Februar 2001); DieToronto-Dominion Bank gegen Karpachev , D2000-1571 (WIPO, 15. Januar 2001) (keine Rechte und legitimen Interessen zu finden, bei denen der Befragte die Kunden des Beschwerdeführers auf die Websites der Befragten umgeleitet hat) und KlosmeaPty. und KlosmeaPty. Ltd. gegen Krpan , D2000 -0948 (WIPO, 3. Oktober 2000) ("... die derzeitige Verwendung des Domänennamens ist ein kaum verhüllter Versuch, Personen, die die Produkte des Beschwerdeführers kennen, zum kommerziellen Vorteil für die Website des Beschwerdeführers zu gewinnen, indem er eine Verwechslungsgefahr schafft mit der Marke des Beschwerdeführers ...).

Zweitens, die Beschwerdegegnerin war durch den Domänennamen nicht allgemein bekannt.

Drittens macht die Beschwerdegegnerin keinen "legitimen, nichtkommerziellen oder fairen Gebrauch des Domain-Namens, ohne die Absicht kommerziellen Nutzens zu haben, die Verbraucher irreführend abzulenken oder die fragliche Marken- oder Dienstleistungsmarke zu beschmutzen." Aneignung einer Beschwerdeführermarke, um davon zu profitieren " ist nicht ein Bona-fide-Angebot von Waren oder Dienstleistungen und ist keine legitime Verwendung. " Renaissance Hotel Holdings, Inc. v. The Renaissance Cochin , Nummer des Anspruchs: FA0703000932344 (Nat. Arb. Forum 23. April 2007).Beklagter Webseite existiert ausschließlich dazu dient , Internet - Traffic auf ihre Website zu gewinnen oder auf andere Weise Internet - Nutzer Websites Dritter , um abzulenken Einnahmen durch Klick-Werbeeinnahmen zu generieren.

Die Website CLIPS 4COINS .COM der Beschwerdegegner zeigt und bietet verschiedene provokative Video- und Bildinhalte an.Folglich Internet - Nutzer für der Beschwerdeführer Website Suche glauben fälschlicherweise , dass der Verletzer Domain Name zugeordnet ist , oder mit dem Unternehmen assoziiert, gesponsert oder von Wiluna unterstützt. Die Beschwerdegegnerin versucht daher zu Unrecht von dem mit den Marken des Beschwerdeführers verbundenen Wohlwollen zu profitieren.

Solche Aktionen sind ein eindeutiger Beweis für die Registrierung und Verwendung in böser Absicht.

Böswillige Registrierung und Nutzung

Die ICANN-Richtlinie enthält vier Umstände, ohne Einschränkung, die als Beweis für die bösgläubige Registrierung und Verwendung eines Domainnamens gelten. Auf der Grundlage der in dieser Beschwerde dargelegten Fakten sind der dritte und der vierte Umstand am besten anwendbar. Gemäß ICANN Policy 4 (b) (iii) und (iv) umfasst der Nachweis von Bösgläubigkeit die Registrierung eines "Domainnamens hauptsächlich zur Unterbrechung des Geschäfts eines Konkurrenten" und einen absichtlichen Versuch des Beklagten, "für kommerzielle Zwecke zu gewinnen" gewinnen, Internetnutzer auf seiner Website. . . durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Quelle, des Sponsorings, der Zugehörigkeit oder der Befürwortung der Website oder des Standortes von [der Befragten] oder eines Produkts oder einer Dienstleistung auf der Website oder dem Standort der Beschwerdegegnerin. "Die Beschwerdegegnerin hat eindeutig beabsichtigt, Kapital zu schlagen der Goodwill, der mit den Marken von Wiluna verbunden ist, und dieses Verhalten fällt eindeutig in das in ICANN Policy ¶ 4 (b) (iii) und (iv) beschriebene Verhalten.

Die Beschwerdegegner registrierte lediglich sehr ähnliche Varianten der von der Beschwerdeführer geprägten Marken CLIPS4SALE, CLIPS4SALE.COM, CLIPS4 und CLIP4 .

Das vorsätzliche und absichtliche Kopieren von der Beschwerdeführer's Marken durch die Befragten zeigt ebenfalls die starke sekundäre Bedeutung dieser Marken. Siehe zB Dreamworks LLC. v. Grants , Fall Nr. D2000 -1269 (WIPO 16. Dezember 2000),zitiert Vision Sports, Inc. v. Melville Corp. , 888 F.2d 609, 615 (9. Cir. 1989) ("Beweis der Nachahmung unterstützt stark eine Folgerung von sekundärer Bedeutung;" sekundäre Bedeutung aufgrund der extensiven Verwendung der Klägerin und Beklagten "absichtlich gefunden und nahe Nachahmung der Marke); Schwinn Bicycle Co. gegen Ross Bicycles, Inc. , 870 F.2d1176, 1182 n.13 (7. Cir. 1989) (der Nachweis der vorsätzlichen Nachahmung ist Beweisbeweis von "sekundärer Bedeutung" und sekundärer Bedeutung, wenn die Beklagte absichtlich die Klägerin kopiert hat Trachtenkleid); siehe auch Transgo , Inc. v. AjacTransmission Parts Corp. , 768 F.2d 1001, 1016 (9. Cir. 1986) ("Der Nachweis des genauen Kopierens, ohne Gegenbeweis, kann ausreichen, um eine sekundäre Bedeutung zu erlangen"); RJR Foods, Inc. gegen White Rocks Corp., 603 F.2d 1058 ( 2d Cir. 1979) (mit der Begründung, dass das vorsätzliche Kopieren des Beklagten einen Beweis von sekundärer Bedeutung darstellt).

In Anbetracht des Vorstehenden ist es klar, dass die Beschwerdegegnerin effektiv einen nahezu identischen Domainnamen auf der Beschwerdeführer-Website erstellt hat, der erwachsenen Inhalt anbietet, um Internetnutzer zu irrtuemlich zu glauben, dass der verletzende Domainname mit der Wiluna-Website verbunden ist. Die Handlungen der Beschwerdegegner stellen eine unverhohlene und unverfrorene Verletzung dar.

ENTSCHEIDUNG

Nachdem alle drei gemäß ICANN-Vereinbarung vorgeschriebenen Elemente geprüft wurden, ist das Gremium zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsbehelf BEWILLIGT wird.

Entsprechend ist angeordnet, dass der Domain-Name <clips4coins.com> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer ÜBERTRAGEN werden muss.

 

Petter Rindforth, Gremiumsmitglied
Datiert: Juli 16, 2018

 

 

 

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